AGB der Imkerei Christoph Koch für Unternehmer

 

  • Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ("Geschäftsbedingungen") der Imkerei Christoph Koch (nachfolgend "Koch") gegenüber Dritten (ausgenommen Verbraucher)

 

 

 

Geltungsbereich

 

  • Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen dem Käufer und Koch geschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Käufers, die Koch nicht ausdrücklich anerkennt, sind für Koch unverbindlich, auch wenn Koch ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn Koch in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die Bestellung des Käufers vorbehaltlos ausführt.

  • In den Verträgen sind alle Vereinbarungen, die zwischen dem Käufer und Koch zur Ausführung der Kaufverträge getroffen wurden, schriftlich niedergelegt. 

 

 

 

Angebot und Vertragsschluss

 

  • Eine Bestellung des Käufers, die als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu qualifizieren ist, kann Koch innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Produkte innerhalb der gleichen Frist annehmen.

  • Die Angebote von Koch sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass Koch diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet hat. 

 

 

 

Zahlungsbedingungen

 

  • Die angegebenen Preise gelten ab Werk ohne Verpackung, wenn in der Auftragsbestätigung nichts anderes festgelegt wurde. In den Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht eingeschlossen. Diese wird in der gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

  • Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen Koch und dem Käufer zulässig. Der Kaufpreis ist netto (ohne Abzug) sofort mit Eingang der Rechnung bei dem Käufer zur Zahlung fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Koch über den Betrag verfügen kann. Im Fall von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

  • Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen.

  • Der Käufer ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von Koch anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. 

 

Liefer- und Leistungszeit

 

  • Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Kaufvertrag um ein Fixgeschäft i.S.v. § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB, haftet Koch nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Käufer infolge eines von Koch zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von Koch zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei Koch ein Verschulden seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist.

  • Ebenso haftet Koch dem Käufer bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser auf einer von Koch zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht, wobei Koch ein Verschulden seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Die Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von Koch zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht.

  • Für den Fall, dass ein von uns zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf, beruht, wobei Koch ein Verschulden seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haftet Koch nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.

  • Ansonsten kann der Käufer im Fall eines von Koch zu vertretenden Lieferverzugs für jede vollendete Woche des Verzugs eine pauschalierte Entschädigung i.H.v. 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes, geltend machen.

  • Eine weiter gehende Haftung für einen von Koch zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Käufers, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines von Koch zu vertretenden Lieferverzugs zustehen, bleiben unberührt.

  • Koch ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

  • Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist Koch berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über. 

 

 

 

Gefahrübergang - Versand/Verpackung

 

  • Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Käufers. Koch wird sich bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Käufers zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten - auch bei vereinbarter Frachtfreilieferung - gehen zulasten des Käufers.

  • Koch nimmt Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nicht zurück; ausgenommen sind Paletten. Der Käufer hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

  • Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert Koch die Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

  • Auf Wunsch und Kosten des Käufers wird Koch die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern. 

 

 

 

Gewährleistung/Haftung

 

  • Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

  • Bei berechtigten Mängelrügen ist Koch - unter Ausschluss der Rechte des Käufers, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung) - zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass Koch aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Der Käufer hat Koch eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach Wahl des Käufers durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Koch trägt im Fall der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Käufer zumutbar sind. Schadensersatzansprüche entsprechend der nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Käufer erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Käufers zur Geltendmachung von weiter gehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt.

  • Die Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren aufgrund der eingeschränkten Haltbarkeit der Waren in drei (3) Monaten nach Ablieferung der Ware bei dem Käufer, es sei denn, Koch hat den Mangel arglistig verschwiegen; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen. Die Pflichten aus Abschnitt VI Ziff. 4 und Abschnitt VI Ziff. 5 bleiben hiervon unberührt.

  • Koch ist entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zur Rücknahme der neuen Ware bzw. zur Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises auch ohne die sonst erforderliche Fristsetzung verpflichtet, wenn der Abnehmer des Käufers als Verbraucher der verkauften neuen beweglichen Sache (Verbrauchsgüterkauf) wegen des Mangels dieser Ware gegenüber dem Käufer die Rücknahme der Ware oder die Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises verlangen konnte oder dem Käufer ein ebensolcher daraus resultierender Rückgriffsanspruch entgegengehalten wird. Koch ist darüber hinaus verpflichtet, Aufwendungen des Käufers, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu ersetzen, die dieser im Verhältnis zum Endverbraucher im Rahmen der Nacherfüllung aufgrund eines bei Gefahrübergang von Koch auf den Käufer vorliegenden Mangels der Ware zu tragen hatte. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

  • Die Verpflichtung gemäß Abschnitt VI Ziff. 4 ist ausgeschlossen, soweit es sich um einen Mangel aufgrund von Werbeaussagen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen handelt, die nicht von Koch herrühren, oder wenn der Käufer gegenüber dem Endverbraucher eine besondere Garantie abgegeben hat. Die Verpflichtung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Käufer selbst nicht aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Ausübung der Gewährleistungsrechte gegenüber dem Endverbraucher verpflichtet war oder diese Rüge gegenüber einem ihm gestellten Anspruch nicht vorgenommen hat. Dies gilt auch, wenn der Käufer gegenüber dem Endverbraucher Gewährleistungen übernommen hat, die über das gesetzliche Maß hinausgehen.

  • Koch haftet unabhängig von den vorstehenden und nachfolgenden Haftungsbeschränkungen nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von Koch, seiner gesetzlichen Vertretern oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von Koch, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet Koch nach den gesetzlichen Bestimmungen.

  • In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit Koch, deren gesetzliche Vertreter oder deren Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben. In dem Umfang, in dem Koch bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet Koch auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet Koch allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

  • Koch haftet auch für Schäden, die Koch durch einfache fahrlässige Verletzung solcher vertraglichen Verpflichtungen verursacht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Koch haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.

  • Eine weiter gehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung; hiervon unberührt bleibt Kochs Haftung gemäß Abschnitt IV Ziff. 2 bis Abschnitt IV Ziff. 5 dieses Vertrages. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Kochs Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.

  • Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Wenn Koch, deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit verschuldet haben, oder wenn Koch, deren gesetzliche Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, oder wenn deren einfache Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben, gelten für die Schadensersatzansprüche des Käufers die gesetzlichen Verjährungsfristen. 

 

 

 

Eigentumsvorbehalt

 

  • Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die Koch gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) Eigentum von Koch. Im Fall des vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, z.B. Zahlungsverzug, hat Koch nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nimmt Koch die Vorbehaltsware zurück, stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrag dar. Koch ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, wird der Verwertungserlös mit den vom Käufer geschuldeten Beträgen verrechnet.

  • Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

  • Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an Koch ab; Koch nimmt die Abtretung hiermit an. Koch ermächtigt den Käufer widerruflich, die an Koch abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Käufer auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an Koch zu bewirken, als noch Forderungen von Koch gegen den Käufer bestehen.

  • Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, Koch nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwirbt Koch das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Fall der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, Koch nicht gehörenden Sachen erwirbt Koch Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung.

  • Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentumsrecht von Koch hinweisen und Koch unverzüglich benachrichtigen, damit Koch deren Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Koch die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.

  • Koch ist verpflichtet, die Koch zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, dabei obliegt Koch die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten. 

 

 

 

Datenverarbeitung/Datenschutz

 

Sämtliche personenbezogenen Daten, die uns bei der Registrierung bzw. von Ihnen als Kunden übermittelt werden einschließlich der Daten zur Zahlung werden von uns unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen uneingeschränkt vertraulich behandelt. Mit ihrer Bestellung bzw. Registrierung bei uns erklären Sie sich ausdrücklich mit der Datenverarbeitung durch uns einverstanden. Die Datenverarbeitung dient dabei einzig den Zwecken, die von Ihnen erteilten Aufträge bzw. den erteilten Einzelauftrag vollständig abzuwickeln. Einzelne Daten werden von uns lediglich insoweit an externe Auftragsverarbeiter weitergegeben, wie dies im Zusammenhang mit der Auftragsabwicklung von uns als erforderlich angesehen wird. Zu den Einzelheiten verweisen wir unter anderem auf die in dieser Vereinbarung einbezogene „Datenschutzerklärung“, welche gleichfalls uneingeschränkt für sie auf unserer Homepage im Internet (https://www.dielebkuchenbaecker.de/datenschutzerklaerung) einsehbar ist.

 

 

 

Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

 

  • Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen Koch und dem Käufer ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen Koch und ihm geschlossenen Kaufverträgen ist Mannheim. Koch ist berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen.

  • Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.